Gemeindebürgermeister Koslowski lud am 19.06.2024 die politischen Vertreter der Gemeinde Sassenburg zu einer Informationsveranstaltung zum Thema Windkraft ein.
Als Referenten konnte er gewinnen
– Frau Weyde, Regionalverband Großraum Braunschweig ( RGB )
– Frau Präger, Landkreis Gifhorn Fachdienst Umwelt
– Frau Hillmann, Koordinationsstelle der Natur- und Umweltschutzverbände im Landkreis Gifhorn
Der Genehmigungsprozess bis zur Inbetriebnahme einer Windenergieanlage gliedert sich grob wie folgt:
– Der Regionalverband (RGB) legt in einem Raumordnungsprogramm Vorranggebiete für die Windenergienutzung fest.
– Nach der Festlegung der Gebiete sucht ein Windkraftbetreiber einen Verpächter, der ihm eine Fläche innerhalb des Vorranggebietes zur Errichtung einer Windkraftanlage verpachtet.
– Ist ein Verpächter gefunden, stellt der Windkraftbetreiber einen Bauantrag. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden alle immissions- und umweltschutzrechtlichen Anforderungen geprüft.
– Nach Erteilung der Baugenehmigung nimmt der Windkraftbetreiber an einem Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen bei der Bundesnetzagentur teil.
– Erhält er in diesem Ausschreibungsverfahren einen Zuschlag, kann er mit dem Bau der Anlage beginnen.
Dieses Genehmigungsverfahren ist nicht die propagierte neue Deutschlandgeschwindigkeit, aber es stellt sicher, dass alle Auswirkungen einer Windkraftanlage bewertet und geprüft werden.
Der Regionalverband ( RGB ) ist vom Gesetzgeber aufgefordert, bis Ende 2027 2,46% der Fläche der Großregion Braunschweig, zu der auch die Gemeinde Sassenburg gehört, als Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen. Bis Ende 2030 sind es 3,18% der Fläche. Ein erster Durchlauf hat gezeigt, dass dieses Ziel noch nicht erreicht wurde. Nun werden die Ausweisungskriterien geändert bzw. gelockert. Die Abstände zu Gebäuden bleiben unverändert. In Naturschutzgebieten ist der Bau von Windkraftanlagen weiterhin nicht erlaubt. Die Möglichkeit von Windkraftanlagen in Waldgebieten wird teilweise zugelassen.
Ziel des RGB ist es, bis Ende 2024 einen groben Entwurf der Vorranggebiete vorlegen zu können. Dann können die Gemeinden sehen, ob in ihrem Gemeindegebiet Vorranggebiete vorgesehen sind.
Sollten zu den Stichtagen Ende 2027 und 2030 die festgelegten Flächen nicht ausgewiesen sein, tritt eine Superprivilegierung in Kraft. Dies würde bedeuten, dass unter Einhaltung von Mindestabständen überall eine Windenergieanlage errichtet werden kann.
Die reine Vorgabe von Flächenzielen ist aus fachlicher Sicht nicht optimal, aber unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Verteilung der Lasten der Energiewende auf alle Bundesländer als gerecht anzusehen. Eine Diskussion darüber, ob in einer Region mehr Strom durch Windenergie erzeugt werden soll, als sie selbst verbraucht, ist nicht zielführend und führt in eine längst überwundene Kleinstaaterei.
Im Rahmen der Baugenehmigung wird ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt. Dabei werden unter anderem Punkte wie
– Lärmbelastung
– Schattenwurf
– Umweltverträglichkeit
– Artenschutz
bewertet und geprüft.
Dieses Genehmigungsverfahren wird vom Landkreis und nicht von der Gemeinde durchgeführt.
Bei dem beschriebenen Genehmigungsverfahren ist zu erkennen, dass der Umwelt- und Artenschutz einen hohen Stellenwert einnimmt. Als Beispiel sei hier der Rotmilan genannt. Der Rotmilan ist eine streng geschützte Greifvogelart. Eine vorhandene Population muss im Genehmigungsverfahren bewertet werden. Ein aktuelles EU-Forschungsprojekt hat gezeigt, dass es äußerst selten vorkommt, dass ein Rotmilan durch eine Windenergieanlage zu Tode kommt. Die Haupttodesursachen sind Vergiftung, Straßenverkehr oder illegaler Abschuss.
Festzuhalten ist, dass es noch ein langer Weg ist, bis möglicherweise ein Windpark in der Gemeinde entsteht. Wobei ein Windpark für die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde zu begrüßen wäre.